Messen & Märkte

  • Leistungsbeschreibung

    Im Titel 4 der Gewerbeordnung ist die Durchführung von Märkten und Messen geregelt. Wesentlich sind hier die Märkte mit sogenannten "Marktprivilegien". Dies bedeutet eine Befreiung von verschiedenen Vorschriften wie Ladenschlussgesetz, Sonn- und Feiertagsgesetz sowie teilweise von der Gewerbeordnung.

    Die Freisetzungsvoraussetzungen sind je nach Art des Marktes unterschiedlich. Sowohl auf Spezial- als auch auf Jahrmärkten (Flohmärkten etc.) muss eine Vielzahl von Anbietern vertreten sein, außerdem dürfen diese Märkte weder ganz noch teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden.

    Gleichartige Unternehmen dürfen als Teilnehmer ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht ausgeschlossen werden (Diskriminierungsverbot). Die Erhebung eines Eintrittgeldes ist nur bei Spezialmärkten erlaubt.


Zuständige Abteilungen