Arbeitnehmersparzulage Gewährung

  • Leistungsbeschreibung

    Mit der Arbeitnehmersparzulage wird die Vermögensbildung von Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmern durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VL) gefördert.

    Dies sind Gelder, die Arbeitgeber für diese in einer bestimmten Anlageform (z.B. Wertpapier-Sparvertrag oder auch Bausparvertrag) anlegt.

    Die Sparzulage beträgt:

    - 9 % des Betrags der vermögenswirksamen Leistungen (maximal 9% von 470 EUR) bei einem Bausparvertrag oder der unmittelbaren Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen zum Wohnungsbau (also wohnwirtschaftlicher Verwendung) bzw.

    - 20 % des Betrags der vermögenswirksamen Leistungen (maximal 20% von 400 EUR) beim sog. Beteiligungssparen.

    Sie haben ab dem Jahr 2024 allerdings nur Anspruch auf diese Zulage, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen 40.000 EUR bei Einzelveranlagung und 80.000 EUR bei Zusammenveranlagung nicht übersteigt. 

    Bei Abschluss von zwei förderungsfähigen Verträgen, einerseits zur wohnwirtschaftlichen Verwendung und andererseits zum Beteiligungssparen (z.B. ein Bausparvertrag und ein Wertpapier-Sparvertrag), werden die Zulagen nebeneinander gewährt.

    Die Arbeitnehmersparzulage wird vom Finanzamt jährlich im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und nach Ablauf der Festlegungsfrist (in der Regel 7 Jahre) in einer Summe an das Anlageinstitut ausgezahlt.

    Die notwendigen Angaben werden nach Ablauf des Kalenderjahres von dem Finanzinstitut (z. B. Bausparkasse) elektronisch (bei Einwilligung) an das Finanzamt übermittelt

  • Zuständige Stelle

    Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamtes für Steuern:

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    Mit der Arbeitnehmersparzulage wird die Vermögensbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VL) gefördert. Dies sind Gelder, die Arbeitgeber für diese in einer bestimmten Anlageform (z.B. Wertpapier-Sparvertrag oder auch Bausparvertrag) anlegt.