Abbruch baulicher Anlagen
Leistungsbeschreibung
Nach § 61 Abs. 4 S. 1 Landesbauordnung (LBO) ist die Beseitigung von
- verfahrensfreien Gebäuden im Sinne des § 61 Abs. 1 LBO,
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3, und
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
verfahrensfrei. Bestimmungen zur Einteilung in verschiedene Gebäudeklassen enthält § 1 Abs. 3 LBO.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen gemäß § 61 Abs. 4 S. 2 LBO mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Der Abbruchanzeige sind die sich aus § 12 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) ergebenden Unterlagen beizufügen. Im Zusammenhang mit der Beseitigung ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden dürfen, sondern die Beauftragung von Unternehmen erforderlich ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Erforderliche Unterlagen für die Anzeige eines Abbruchs:
- Formular Anzeige einer beabsichtigten Beseitigung von Anlagen
- Abgangsbogen / Zählkarte für Statistisches Amt
Abrufbar unter:Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
BautätigkeitsstatistikWeitere Unterlagen:
- Zeichnungen/Fotos
- Ermittlung des umbauten Raums.