Berufe des Gesundheitswesens
Leistungsbeschreibung
Angehörige der Berufe im Gesundheitswesen müssen Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Tätigkeitsort örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe der Anschrift des Betriebssitzes anzeigen sowie die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung durch eine beglaubigte Kopie der Erlaubnisurkunde oder ein Abschlusszeugnis nachweisen. Auch nachträgliche Änderungen, einschließlich der Änderung des Familiennamens, müssen angezeigt werden.
Werden die beruflichen Befugnisse nicht eingehalten oder die Berufspflichten nicht erfüllt, so unterrichtet das Gesundheitsamt die für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zuständige Behörde.
Wer Heilkunde ausüben möchte, benötigt grundsätzlich eine ärztliche Approbation. Eine Ausnahme hiervon bildet zum Beispiel das Berufsfeld der Heilpraktiker/innen. Auch sie dürfen die Heilkunde beruflich ausüben, sofern zuvor eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde. Hierzu ist es notwendig durch eine Prüfung die erforderlichen Kenntnisse nachzuweisen.
Diese Vorschriften gelten entsprechend für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.
Eine Anzeigepflicht besteht auch für Personen, die gegen Entgelt in selbständiger Tätigkeit kranken-, alten- oder heilerziehungspflegerische Tätigkeiten anbieten oder erbringen. Das für den Betriebssitz örtlich zuständige Gesundheitsamt muss unverzüglich unter Angabe des Namens, der Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung informiert werden. Dieser Anzeige ist eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung oder eine Beschreibung der beruflichen Ausbildung zusammen mit einem Führungszeugnis und einem ärztlichen Zeugnis beizufügen, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die anzeigepflichtige Person zur Ausübung der beabsichtigten Pflegetätigkeit ungeeignet ist.
Wer im Rahmen dieser selbständigen Tätigkeit Pflegekräfte beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen unter Angabe von Namen, Anschrift, beruflicher Ausbildung jeder Pflegekraft und Benennung der leitenden Pflegekraft; für jede dieser Personen sind die oben genannten Unterlagen vorzulegen.
Die Anzeigepflichten gelten entsprechend für Tätigkeiten des Rettungsdienstes, der Notfallrettung und des KrankentransportesWelche Unterlagen werden benötigt?
- eine Kopie Ihrer Erlaubnisurkunde, welche nicht amtlich beglaubigt sein muss, und
- eine Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses sowie
- das ausgefüllte Anmeldeformular.
Sollten Sie in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt sein, muss Ihr Arbeitgeber Sie anmelden und die Unterlagen einreichen. Ihr Arbeitgeber muss
- eine Kopie Ihrer Berufsurkunde, welche nicht amtlich beglaubigt sein muss, und
- den Personalausweis.
Nach Überprüfung der Unterlagen erhalten Sie eine Anmeldebestätigung, sofern Sie wünschen.
Rechtsgrundlage
Gesetz zur Neuordnung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes vom 19.05.1999 (Gesundheitsdienstgesetz)
Weiterführende Informationen
Anträge / Formulare