Beratung bei Verdacht auf sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

  • Leistungsbeschreibung

    Jede sexuelle Handlung, die an, mit oder vor Kindern und Jugendlichen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können wird als sexueller Missbrauch oder sexuelle Gewalt definiert. 

    Kinder – nach strafrechtlicher Definition minderjährige Personen unter 14 Jahren – können sexuellen Handlungen aufgrund ihres Entwicklungsstands grundsätzlich nicht zustimmen. Das bedeutet, dass Missbrauch auch dann vorliegt, wenn ein Kind mit der Handlung einverstanden wäre oder diese aktiv herbeigeführt hätte. Der Täter oder die Täterin nutzt hierbei seine/ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten Minderjähriger zu befriedigen.

    Zudem sind sexuelle Handlungen an Kindern oder Jugendlichen strafbar, wenn sie von Personen ausgehen, denen sie zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut wurden. Das umfasst beispielsweise Lehrkräfte, Trainerinnen und Trainer, Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter, Ausbilder, usw. Damit sexuelle Handlungen an Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren strafbar sind, muss allerdings ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt worden sein, dass sich aus dem Obhutsverhältnis ergibt.

    Die Handlungen, die als sexuelle Gewalt bezeichnet werden, weisen eine große Bandbreite auf: sexuelle Handlungen sind zum Beispiel der Gebrauch sexualisierter Worte, Blicke oder Gesten, das Berühren oder Streicheln der Genitalien der Kinder, das Veranlassen von Berührungen am eigenen Körper, um sich sexuell zu befriedigen, das Erstellen sexualisierten Bildmaterials von einem Kind, Masturbieren vor einem Kind, Zungenküsse oder Pornos zeigen. Weitere Formen sind Darstellungen von Missbrauchshandlungen (z.B. in Videos) und sogenannte „Kinderprostitution“. In schweren Fällen kommt es zu oralem, genitalem oder analem Eindringen in den Körper.

    Sexueller Missbrauch ist ein Straftatbestand. Eine Anzeige kann für ein Kind oder einen Jugendlichen die Chance bedeuten, aus dem Opferstatus herauszutreten. Der Kinder- und Jugendschutz setzt jedoch nicht erst bei einem Gefährdungstatbestand an, sondern trägt durch Beratung und unterstützende Hilfeangebote dazu bei, dem Missbrauch vorzubeugen und entgegen zu wirken.

    Das Kreisjugendamt des Saarpfalz-Kreises ist Anlaufstelle für Meldungen im Bereich des sexuellen Missbrauches und bietet fachliche Beratung und Hilfe - auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, wie zum Beispiel Beratungsstellen, Ärzte, Childhoodhouse, usw. -an.

    Mädchen und Jungen haben eine große Chance, sexuelle Gewalterfahrungen ohne Langzeitfolgen zu verarbeiten – vorausgesetzt: Es wird ihnen geglaubt, sie werden vor weiteren Übergriffen geschützt und sie bekommen die notwendige Unterstützung bei der Verarbeitung der Gewalterfahrungen.  Das Kreisjugendamt kann Ihnen Tipps geben, wie Mütter und Väter, Pädagoginnen und Pädagogen die Selbstheilungskräfte betroffener Kinder stärken können. Es klärt auch ab, ob eine therapeutische Hilfe für ein Kind notwendig und hilfreich ist und hilft Müttern und Vätern, Pädagoginnen und Pädagogen, Opfern eine ruhige und kindgerechte Begleitung bei der Bewältigung sexueller Gewalterfahrungen zu geben.

    Mädchen und Jungen, junge Frauen und Männer haben das Recht auf Achtung ihrer persönlichen Grenzen. Niemand darf ihre persönlichen Grenzen mit Worten, Blicken, Fotos und Berührungen off- oder online verletzen! 


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