Abbruch baulicher Anlagen

  • Leistungsbeschreibung

    Nach § 61 Abs. 4 S. 1 Landesbauordnung (LBO) ist die Beseitigung von

    • verfahrensfreien Gebäuden im Sinne des § 61 Abs. 1 LBO,
    • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3, und
    • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

    verfahrensfrei. Bestimmungen zur Einteilung in verschiedene Gebäudeklassen enthält § 1 Abs. 3 LBO.

    Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen gemäß § 61 Abs. 4 S. 2 LBO mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

    Der Abbruchanzeige sind die sich aus § 12 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) ergebenden Unterlagen beizufügen. Im Zusammenhang mit der Beseitigung ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden dürfen, sondern die Beauftragung von Unternehmen erforderlich ist.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Erforderliche Unterlagen für die Anzeige eines Abbruchs:

    • Formular Anzeige einer beabsichtigten Beseitigung von Anlagen
    • Abgangsbogen / Zählkarte für Statistisches Amt


    Abrufbar unter:

    Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
    Bautätigkeitsstatistik

    Weitere Unterlagen:

    • Zeichnungen/Fotos
    • Ermittlung des umbauten Raums.

Zuständige Abteilungen