Mietspiegel

Der Mietspiegel für den Saarpfalz-Kreis wurde durch die Kreisverwaltung - Abteilung Gutachteraus-schuss für Grundstückswerte - im Auftrag von allen Städten und Gemeinden erstellt. Die Fortschreibung erfolgte in Abstimmung und in Zusammenarbeit mit den Vertretern des „Arbeitskreis Mietspiegel“. Dieser setzt sich aus Vertretern der Städte und Gemeinden des Saarpfalz-Kreises, den Interessenvertretern der Mieter- und Vermieterverbände sowie den Vertretern des Finanzamtes zusammen. Der Mietspiegel wurde als qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558 d Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) mittels „Preisindex für Lebenshaltung aller Haushalte in Deutschland“ fortgeschrieben.

Die im Mietspiegel 2020 ausgewiesenen Werte basieren auf der Grundlage des Qualifizierten Mietspiegels 2018. Bei der Erstellung im Jahre 2018 wurde eine mündliche Befragung von Mietern im Saarpfalz-Kreis durchgeführt. Sie erfolgte im Zeitraum von Mitte Oktober 2017 bis Ende Februar 2018. Im Vorfeld wurde das Erhebungsverfahren mit dem Unabhängigen Datenschutzzentrum des Saarlandes abgestimmt. Die Daten wurden streng vertraulich behandelt.

Informationen aus Fragebögen, die unvollständig bzw. nicht mietspiegelrelevant waren, sind nicht berücksichtigt worden.

Für die Auswertung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zeichnet Dr. Schröter, Mitglied des Gutachterausschusses für den Saarpfalz-Kreis, verantwortlich.

Wichtiger Hinweis:

Der Mietspiegel hat am 9. Dezember 2022 seine Qualifizierung verloren.

Aufgrund mehrerer Gesetzesänderungen in jüngerer Zeit konnte die Kreisverwaltung den Mietspiegel nicht neu erstellen lassen. Der qualifizierte Mietspiegel aus dem Jahr 2020 wird dadurch ab dem 9. Dezember 2022 zum einfachen Mietspiegel und kann nur noch als Orientierungshilfe für Mieten im Saarpfalz-Kreis herangezogen werden. Nähere Auskünfte erteilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gutachterausschusses des Saarpfalz-Kreises unter Tel. (06841) 104-8144 oder per E-Mail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Zweck des Mietspiegels

Der Mietspiegel hat seine Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Er stellt eine Übersicht über die im Saarpfalz-Kreis gezahlten Mieten für frei finanzierten Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage dar. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen (Betriebskostenerhöhungen), nur solche Mieten einbezogen, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart (Neuvertragsmieten) oder geändert (veränderte Bestandsmieten, Mieterhöhungen) wurden. Die im qualifizierten Mietspiegel ausgewiesenen Mieten werden nach der gesetzlichen Definition als „ortsübliche Vergleichsmieten“ bezeichnet.

Der Mietspiegel bietet den Mietvertragsparteien bei der Anpassung von laufenden Mietverhältnissen die Möglichkeit, in eigener Verantwortung die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB zu ermitteln, ohne selbst Vergleichsobjekte benennen oder erhebliche Kosten und Zeit für Gutachten aufwenden zu müssen. Auch bei Neuabschlüssen kann der Mietspiegel als Grundlage dienen.

Ausgehend von den Vorschriften des § 558 d Abs. 2 BGB ist der qualifizierte Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Sind die Vorschriften aus § 558 d Abs. 2 BGB eingehalten, ist sichergestellt, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Diese Tatsache ist, insbesondere bei gerichtlichen Verfahren bzgl. der Miethöhe, von großer Bedeutung.

Rechtliche Voraussetzungen

Eine Kündigung, mit deren Hilfe der Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen will (Änderungskündigung), ist gesetzlich nicht zulässig. Jedoch kann der Vermieter nach § 558 BGB die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete einfordern, wenn

•  die bisherige Miete der Wohnung seit fünfzehn Monaten unverändert ist (von Erhöhungen der Miete aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen, Betriebs- und Kapitalkostenerhöhungen abgesehen, vgl. § 559 ff., § 560 BGB),

•  die Miete sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, wiederum von Erhöhungen nach den §§ 559 ff., § 560 BGB abgesehen, um nicht mehr als 20 % erhöht hat (Kappungsgrenze, vgl. § 558 Abs. 3 BGB).

Das Recht auf eine Mieterhöhung steht dem Vermieter nicht zu, soweit und solange eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder der Ausschluss sich aus den Umständen ergibt, insbesondere wenn das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit mit fester Miete vereinbart ist (vgl. § 557 BGB). Für Staffelmietverträge nach § 557 a BGB gelten besondere Vorschriften.

Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

Der qualifizierte Mietspiegel bezieht sich auf nicht preisgebundenen, frei finanzierten Wohnraum. Daher gilt er nach den §§ 549, 558 ff. BGB grundsätzlich nicht für:

•  preisgebundenen Wohnraum (insbesondere Sozialwohnungen);

•  Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist;

•  ganz oder überwiegend möblierten Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst genutzten Wohnung ist, sofern er dem Mieter nicht zum dauerhaften Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf die Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt;

•  Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen;

•  Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist.

Folgende Mieten sind bei der Erhebung zum qualifizierten Mietspiegel nicht berücksichtigt worden:

•  Mieten von Wohnungen, die außerhalb eines definierten Vierjahreszeitraums gemietet wurden und bei denen seitdem keine Mieterhöhung stattfand (vgl. § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB);

•  begünstigte Mietverhältnisse (unübliche Mietzahlung durch Verwandtschaft, Freundschaft etc.);

•  Wohnungen, die (teil-)gewerblich genutzt werden;

•  komplett bzw. überwiegend möblierte Wohnungen (Die Kücheneinrichtung und fest eingebaute Möbelstücke sind davon ausgenommen.);

•  Hausmeister-, Werks- oder Dienstwohnungen.

Ortsübliche Vergleichsmiete

„Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.“

Mietverträge können hinsichtlich der Mietnebenkosten sehr unterschiedlich gestaltet sein. Nebenkosten sind Zahlungen, die der Mieter neben der Grundmiete (= Nettokaltmiete) erbringen muss. Insbesondere sind Mietnebenkosten die Betriebskosten. Die umlagefähigen Betriebskosten werden vom Mieter in regelmäßigen Zahlungen zur vereinbarten Miete gezahlt.

Beim qualifizierten Mietspiegel des Saarpfalz-Kreises wird die reine Nettomiete (= Nettokaltmiete oder Grundmiete) pro Quadratmeter als einheitlicher Mietbegriff zugrunde gelegt. In der Nettokaltmiete sind keinerlei Heizkosten und weitere Betriebskosten nach §§ 1 und 2 BetrKV (Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten – Betriebskostenverordnung) enthalten. Es bleibt anzumerken, dass es den Mietvertragsparteien freisteht, den Mietspiegel anzuwenden oder nicht.

Besonderer Hinweis zur Wohnfläche

Die Definition der Wohnfläche und ihre Berechnung basiert auf der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV). Diese löste zum 01. Januar 2004 die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) ab. Wohnflächenberechnungen bis zum 31.12.2003 nach der II. BV behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit.

Die Wohnflächenverordnung gilt unmittelbar nur für den öffentlich geförderten Wohnungsbau. Für frei finanzierte Wohnungen stellt sie daher nur eine Empfehlung dar, an der sich die Mietvertragsparteien orientieren können, aber keinesfalls müssen. Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Wohnfläche, die von den Vorgaben der Wohnflächenverordnung abweicht, nicht automatisch falsch berechnet wurde.

Weiterführende Hinweise und Erläuterungen zu einfachen und qualifizierten Mietspiegeln finden Sie in der Broschüre „Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Den Link hierzu finden Sie nachfolgend: preview http://www.bmvbs.de.

Geschäftsstelle Gutachterausschuss


Frau Dipl.-Ing. (FH) Blass-Günther
 
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Bodenrichtwerte

Der Gutachterausschuss hat gemäß § 196 BauGB und § 14 der Gutachterausschuss-Verordnung des Saarlandes (GutVO) den gesetzlichen Auftrag, Bodenrichtwerte in einem Turnus von zwei Jahren jeweils zum 01.01 zu ermitteln und öffentlich bekanntzugeben.

Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte. Diese Werte beziehen sich auf die Quadratmeter-Grundstücksfläche, die gemäß § 196 Baugesetzbuch vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte für eine Mehrzahl von Grundstücken mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen ermittelt werden. In bebauten Gebieten sind die Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.

Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte sind sog. Altlasten (z. B. Verunreinigungen des Untergrundes), im Grundbuch eingetragene Lasten und Beschränkungen, Eintragungen im Baulastenverzeichnis, nachteilige Bodenbeschaffenheiten (z. B. Böschungen), der Wert vorhandener baulicher Anlagen, Anpflanzungen etc. nicht berücksichtigt.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Rechtsansprüche hinsichtlich des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts (z. B. Bebaubarkeit eines Grundstücks) oder gegenüber den Landwirtschaftsbehörden können aus den Bodenrichtwertangaben nicht abgeleitet werden.

Gebühren:

Die Bodenrichtwertkarten können kostfrei in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingesehen werden.

Schriftliche oder elektronische Auskünfte werden pro Einzelfall mit 20 Euro berechnet. Für die Abgabe analoger Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte (bis Format A 3) werden zusätzlich 25 Euro berechnet.

Der zonale Bodenrichtwert kann zusammen mit folgenden wertrelevanten Merkmalen angegeben werden:

  •  Entwicklungszustand

  •  Art der baulichen Nutzung

  •  Zahl der Vollgeschosse

  •  Grundstückstiefe oder Grundstücksgröße

Hinweis:

Die veröffentlichten Bodenrichtwertkarten beziehen sich auf den Stichtag 01.01.2022. Die Bodenrichtwerte werden alle 2 Jahre aktualisiert und veröffentlicht.

preview vgl. auch  Geoportal Saarland.

Geschäftsstelle Gutachterausschuss


Frau Dipl.-Biogeogr. Matysiak
 
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Genehmigung landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr

Genehmigungsbehörde Grundstücksverkehr und Landpachtverkehr

Die rechtliche Grundlage im Genehmigungsverfahren landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr fußen auf dem Grundstücksverkehrsgesetz und dem Landpachtverkehrsgesetz.

Beide Gesetze sind Bundesgesetze mit Regelungen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Entsprechende landesrechtliche Regelungen (Ausführungsgesetze) für beide Gesetze sind verabschiedet und zu beachten.


Genehmigungsverfahren bei Veräußerung von land- und forstwirtschaftl. Grundstücken

Das Grundstücksverkehrsgesetz (GrdStVG) greift in den Geschäftsverkehr mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie von Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann kontrollierend ein. Es ist ein Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

Der Gesetzgeber verfolgt mit diesem Gesetz wesentlich drei Zwecke:

• Sicherung des Fortbestandes der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (mikroökonomischer Aspekt)
• Schutz von Natur und Umwelt indem die Agrarstruktur erhalten und verbessert wird
• Sicherung der Ernährungsversorgung (makroökonomischer Aspekt)

Landwirtschaft i. S. dieses Gesetzes ist gem. § 1 Abs. 2 die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern. Grundstück i. S. dieses Gesetzes ist nach der Rechtsprechung das Grundstück im Rechtssinne (BGHZ 45 S. 145). -2- 
Dabei kann es sich um einzelne Flurstücke oder um einen ganzen Betrieb handeln, sofern er mit seinen Hof- und Gebäudeflächen sowie allen seinen Flurstücken auf einem Grundbuchblatt eingetragen ist. Ein landwirtschaftliches Grundstück ist demgemäß auch die sog. Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes.

Der Wandel der gesellschaftlichen Anschauung zu Landwirtschaft und Umwelt hat zu einem Umdenken hinsichtlich der Größe und Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes geführt. Durch ständige Rechtsprechungen wurde der Nebenerwerbslandwirt mittlerweile dem Haupterwerbslandwirt gleichgestellt. Nebenerwerbslandwirt ist, wer zwar nachhaltige Gewinne erwirtschaften kann, aber seinen Lebensunterhalt überwiegend aus einer anderen Tätigkeit zieht. Unter diesen Voraussetzungen kann einem Nebenerwerbslandwirt als Erwerber die Genehmigung nicht versagt werden, selbst wenn andere Landwirte das Land dringender benötigen. Der Behörde steht insofern keine Auswahl unter Landwirten zu. Auch der Umweltschutz und die Landschaftspflege erfährt durch aktuelle Rechtsprechungen immer mehr an Bedeutung und ist im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

In seinem ersten Abschnitt enthält das Gesetz Regelungen zur Genehmigung rechtsgeschäftlicher Veräußerungen (§§ 2 ff) und in seinem zweiten Regelungen über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes, der einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft gehört (§§ 13 ff)

Nach dem GrdStVG bedürfen die Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an solch einem Grundstück der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde. Hierbei unterscheiden sich die genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 2), die genehmigungsfreien Rechtsgeschäfte (§4) und die Rechtsgeschäfte mit Genehmigungszwang (§ 8). Ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt, welches gegenüber einer Genehmigung gleichgestellt ist (§ 5). Diese Entscheidungen sind binnen einer Monatsfrist zu treffen. Kann die Prüfung des Antrages in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, muss eine Verlängerung der Frist schriftlich mitgeteilt werden (§ 6). Die Versagungsgründe einer Genehmigung sind im § 9 geregelt und einzuhalten.


Genehmigungsverfahren von Pachtverträgen von land- und forstwirtschaftl. Grundstücken

Der Landpachtvertrag ist ein Vertrag in der Landwirtschaft. Es ist ein zweiseitiger entgeltlicher schuldrechtlicher Vertrag, durch den ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet wird. Die § 585 bis § 597 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regeln die speziell für den Landpachtvertrag geltenden Rechte und Pflichten des Pächters und Verpächters. Daneben gibt es noch besondere Regelungen im Landpachtverkehrsgesetz. Das Landpachtverkehrsgesetz ist somit ein Schutzgesetz zu Gunsten der Pächter land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.

Das zivile und das öffentliche Landpachtrecht haben zahlreiche Wechselwirkungen mit anderen Rechtsbereichen und Gesetzen. Dazu gehören u. a. das Agrarstrukturrecht mit dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdStVG), dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) sowie dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), das Erb- bzw. Anerbenrecht und das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG).


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Vergleichswerte

Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte haben den gesetzlichen Auftrag, für Transparenz auf dem Grundstücksmarkt zu sorgen. Sie stellen daher Interessierten eine Anwendung zur überschlägigen Kalkulation von Kaufpreisen für Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser/Doppelhaushälften zur Verfügung.

Bei der erstmaligen Ermittlung von Vergleichsfaktoren hat sich der Gutachterausschuss vorrangig mit der Ermittlung von Gebäudefaktoren der Objektart Ein- und Zweifamilienhäuser befasst. Hierzu wurden Kaufpreise von Standardobjekten ausgewertet. Als Standardobjekte wurden freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhaushälften, Reihenend- und Reihenmittelhäuser ab dem Baujahr 1950 definiert. Es wurden nur Objekte ausgewählt, die keine erheblichen wertbeeinflussenden Besonderheiten aufweisen

Allgemeine Erläuterungen und Hinweise zu Vergleichsfaktoren

Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte haben den gesetzlichen Auftrag, für Transparenz auf dem Grundstücksmarkt zu sorgen. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Saarpfalz-Kreis bietet daher Interessierten die Möglichkeit zur überschlägigen Kalkulation von Kaufpreisen für Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser/Doppelhaushälften.

Bei der erstmaligen Ermittlung von Vergleichsfaktoren[1] hat sich der Gutachterausschuss vorrangig mit der Ermittlung von Gebäudefaktoren der Objektart Ein- und Zweifamilienhäuser befasst. Hierzu wurden Kaufpreise von Standardobjekten ausgewertet. Als Standardobjekte wurden freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhaushälften, Reihenend- und Reihenmittelhäuser ab dem Baujahr 1950 definiert. Es wurden nur Objekte ausgewählt, die keine erheblichen wertbeeinflussenden Besonderheiten aufwiesen.

Basis der Kalkulation ist die vom Gutachterausschuss geführte Kaufpreissammlung. Aus den hinterlegten Kauffällen werden mittels statistischer Verfahren (Multiple Regression) Vergleichsfaktoren abgeleitet, die die Einflüsse unterschiedlicher Parameter wie Lage (Bodenrichtwert), Baujahr, Wohnfläche, Haustyp, Grundstücksgröße und Ausstattungsstandard auf den Immobilienpreis beschreiben. Diese Vergleichsfaktoren liegen der Kalkulation des mittleren Preisniveaus zugrunde.

Kaufpreise werden im Allgemeinen von unterschiedlichen Wertvorstellungen, einer Vielzahl objektbezogener Einzelfaktoren und zufälligen und persönlichen Gegebenheiten beeinflusst. Diese besonderen Umstände bleiben unberücksichtigt.

Der statistischen Auswertung für die aktuellen Vergleichsfaktoren lagen geeignete und ausgewertete Objekte der Berichtsjahre 2017 bis 2019 zugrunde.

Die Gebäudefaktoren wurden mit dem Verfahren der multiplen Regressionsanalyse abgeleitet. Die wesentlichen Einflussgrößen (Ausstattungs)Standard, Wohnfläche, Bodenrichtwert und Haustyp bestimmen signifikant den Kaufpreis. Als geeignete Bezugseinheit für die Ableitung der Gebäudefaktoren wurde die Wohnfläche nach WoFlV gewählt.

Im Ergebnis stellen die Gebäudefaktoren als Schätzwerte ein mittleres Preisniveau dar. Diese sind nicht unmittelbar für eine Verkehrswertermittlung i. S. des § 194 BauGB anzuwenden, denn bei der Durchführung einer Wertermittlung im Vergleichswertverfahren sind – wie im Ertrags- und Sachwertverfahren - besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale zu prüfen und zu berücksichtigen. Zur Ermittlung des Verkehrswertes bedarf es grundsätzlich der Durchführung einer qualifizierten Verkehrswertermittlung.

Hinweise zur Anwendung

Die Gebäudefaktoren werden als Kaufpreis pro Flächeneinheit (Wohnfläche) dargestellt. Werte für Grund und Boden sind in den Gebäudefaktoren ebenso enthalten wie Stellplätze, Garagen oder Carports in üblicher Anzahl.

Beim Haustyp werden drei Unterscheidungen angegeben:

   EFH    – freistehendes Einfamilienhaus

   ZFH    – Zweifamilienhaus, Doppelhaushälfte und Reihenendhaus

   RH     – Reihenmittelhaus


Der Auswertung liegen
   •  Gebäude mit Wohnflächen von 58 m² bis 300 m2 und
   •  Bodenrichtwerte von 33 bis 260 (€/m2)
zugrunde.

Das Ergebnis stellt eine Ermittlung des ungefähren Preisniveaus dar und soll dem Anwender als Anhalt für eine grobe Einschätzung des Grundstückswertes dienen. Die Angabe gilt für ein durchschnittliches Objekt mit normalem Unterhaltungszustand. Wertbeeinflussende Besonderheiten am Zustand und an der Ausstattung des Gebäudes sowie Rechte, Belastungen, unübliche Grundstücksgrößen etc. führen i.d.R. zu einem abweichenden Wert.

Wichtig zu wissen:

Der Vergleichswert (Vergleichsfaktor x Bezugseinheit) ersetzt kein Verkehrswertgutachten und kann nicht als Grundlage für qualifizierte Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB verwendet werden. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung. 

Inhalt der Berechnung – Mittleres Preisniveau

Die Kalkulation erfolgt auf Grundlage der Vergleichsfaktoren und der Angaben des Nutzers ohne Kenntnisse der spezifischen Besonderheiten des Objekts. Das Objekt wird nicht in Augenschein genommen und die angegebenen Objektdaten werden nicht überprüft.

Die Berechnung unterstellt Standardobjekte in einem durchschnittlichen Unterhaltungszustand. Besondere Verhältnisse der Immobilie wie z. B. Denkmalschutz, Lage in einem Sanierungsgebiet, rechtliche Beschränkungen, bauliche Verbesserung, Instandhaltungs- und Instandsetzungsdefizite sowie sonstige individuelle Merkmale des Grundstücks und des Gebäudes können im Rahmen de Vergleichswertberechnung nicht berücksichtigt werden.

Die Kalkulation führt auf Grund des in der Kaufpreissammlung erfassten Datenmaterials nur innerhalb festgelegter Gültigkeitsbereiche bei den Einflussgrößen zu verwertbaren Ergebnissen. Eine Ermittlung außerhalb dieser Grenzwerte ist daher nicht möglich.

Das Ergebnis der Berechnung spiegelt in Abhängigkeit von den eingegebenen Parametern das überschlägige Preisniveau wider und kann dem Nutzer als Anhalt für eine grobe Einschätzung des Immobilienwertes dienen.

Gewährleistung

Der Gutachterausschuss führt die Daten mit der zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt. Er übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten sowie der verwendeten Karten. Insbesondere wird keine Garantie dafür übernommen, dass der angegebene Immobilienpreis auf dem Grundstücksmarkt tatsächlich oder auch nur annähernd zu erzielen ist.

Verwendung der Daten

Die Ergebnisse der Berechnung sowie die Bodenrichtwerte und deren Kartengrundlagen sind gesetzlich geschützt. Die Verwertung für nichteigene oder wirtschaftliche Zwecke, die Weitergabe (z. B. in Form von Exposees o. ä.) und die öffentliche Wiedergabe sind nur mit Erlaubnis des Herausgebers gestattet.

Gebühr nach Gutachterausschussverordnung (GutVO), derzeit gültige Fassung:

Die Gebühr berechnet sich nach dem Zeitaufwand. Gemäß Gutachtergebührenverordnung (GutGebVo Punkt 9.2) wird je angefangene halbe Stunde eine Gebühr von 30,74 € erhoben.

 

[1] Definition Vergleichsfaktoren § 20 ImmoWertV

"Vergleichsfaktoren (§193 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 des Baugesetzbuches) sollen der Ermittlung von Vergleichswerten für bebaute Grundstücke dienen. Sie sind auf den marktüblich erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor) oder auf eine sonst geeignete Bezugseinheit, insbesondere auf eine Flächen- oder Raumeinheit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor) zu beziehen."

Geschäftsstelle Gutachterausschuss


Dipl. Ing. (FH) Stahl
 
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Geschäftsstelle Gutachterausschuss

Die Entwicklungen der letzten Jahre zeigen, wie wichtig Grund und Boden für Mensch und Umwelt heute sind und in Zukunft sein werden. Der Grundstücksmarkt wird daher von Wirtschaft, Verwaltung, Planung und Bauwesen interessiert beobachtet. Bei allen Vorhaben spielt oft der Wert des Objekts eine wesentliche Rolle. Immer wieder werden die Fragen gestellt:

• Welcher Kaufpreis ist angemessen?
• Wie hoch kann der Finanzierungsrahmen sein?
• Wo gibt es noch preiswerte Grundstücke?

Mit diesen oder ähnlichen Fragen können Sie sich an die örtlich zuständige Geschäftstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlung wenden.


Gutachterausschuss

Der Gutachterausschuss ist ein selbständiges und unabhängiges Gremium, das sich aus einer oder einem Vorsitzenden sowie mehreren erfahrenen und sachkundigen Gutachterinnen und Gutachtern zusammensetzt. Diese werden durch den zuständigen Landrat für vier Jahre bestellt. Die Gutachterinnen und Gutachter gehören verschiedenen Berufsgruppen aus der freien Wirtschaft und Verwaltung an (z. B. Fachleute des Bau-, Vermessungs- und Finanzwesens). Ihre Arbeit beruht auf dem Baugesetzbuch und den dazu ergangenen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen.

Die Aufgaben des Gutachterausschusses bzw. seiner Geschäftsstelle sind insbesondere:

• Die Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken (einschl. Eigentumswohnungen) sowie Rechten an Grundstücken
• Die Führung der Kaufpreissammlung
• Die Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (durchschnittliche Lagewerte für den Boden) und
• Die Ermittlung sonstiger zur Wertermittlung erforderlichen Daten (z. B. Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten, Marktberichte)

 

Zentrale Geschäftsstelle: https://www.saarland.de/zgga.htm


Dipl. Ing. (FH) Stahl
Vorsitzende des Gutachterausschusses
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Weitere Ansprechpartner/in:

Geschäftsstellenleiter und stellvertretender Vorsitzender:
Frau Dipl.-Biogeogr. Matysiak
Telefon: 06841 104-8439
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Geschäftszimmer:
Frau Kießling
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