Gewährung persönlicher Hilfen für Menschen mit besonderen sozialen Problemen
Das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) sieht in § 67 den Anspruch auf Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vor. Diese gehen zumeist mit Wohnungsnot, Suchtproblemen, sozialer Ausgrenzung und der Notwendigkeit besonderer persönlicher Betreuung einher.
Häufig besteht Bedarf nach stationär Hilfe, die in Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen organisiert und umgesetzt wird.
Auch werden in geeigneten Fällen individuelle ambulante Einzelfallhilfen gewährt.
Sonstige Hilfe und soziale Dienste
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