Hilfe zur Pflege

Wer auf Pflege angewiesen ist und die Kosten aus eigenen Mitteln nicht decken kann, hat Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“. Dabei unterscheidet man zwischen der ambulanten Pflege und der stationären Pflege. Der Anspruch auf Leistungen der ambulanten und stationären Hilfe zur Pflege richtet sich nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII, §§ 61 ff.) und ist vermögens- und einkommensabhängig.

Ambulante Hilfe zur Pflege

Ambulante Hilfe zur Pflege kann gewährt werden in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Pflegehilfsmitteln, Tages- oder Nachtpflege und Hilfen bei der Haushaltsführung.

Berechtigt zur Inanspruchnahme ambulanter Pflege sind Personen, bei denen die Pflegedauer weniger als 6 Monate in Anspruch nimmt, bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, bei denen die Leistung bei der Pflegeversicherung nicht vorgesehen ist oder die nicht pflegeversichert sind.

Die Höhe der zu zahlenden Leistung an die pflegebedürftige Person hängt ab vom persönlichen Bedarf, vom Pflegegrad, von den Leistungen der Pflegeversicherung und vom Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person.

Auch Personen, die keinen Pflegegrad oder Pflegegrad 1 haben, können Leistungen der ambulanten Pflege beantragen.

Stationäre Hilfe zur Pflege

Man unterscheidet zwischen Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und vollstationärer Hilfe zur Pflege. Oft schließt eine vollstationäre Pflege an Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege an. Die mit der Pflege verbundenen Kosten können dabei ganz oder teilweise übernommen werden. Sollte Vermögen vorhanden sein, aber nicht direkt verwertet werden können, kann die Hilfe als Darlehen bewilligt werden.

Stationäre Hilfe zur Pflege kann gewährt werden für Personen, die 65 Jahre oder älter sind, bei denen mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt wurde und die vor der Aufnahme in einer Einrichtung im Saarpfalz-Kreis wohnten. Der Antrag kann von der betroffenen Person selbst oder deren Betreuer/Bevollmächtigtem gestellt werden.

Gerne können Sie den Antrag telefonisch bei der zuständigen Sachbearbeiterin im Saarpfalz-Kreis (Zuständigkeiten unter Kontakt) stellen. Sie erhalten dann die Antragsunterlagen per Post.

Zu den Antragsunterlagen gehören (ohne Anspruch auf Vollzähligkeit):

- der Antrag an sich
- eine Vermögenserklärung
- eine Bankauskunft
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Vermögens- und Versicherungsnachweise
- Bescheid über den Pflegegrad
- je nach persönlicher Situation Unterlagen zu Wohneigentum bzw. Mietwohnung

Den ausgefüllten Antrag auf Hilfe zur Pflege können Sie mit den erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder bei der Kreisverwaltung Homburg, Am Forum 1 in 66424 Homburg persönlich abgeben.

Für einen persönlichen Beratungstermin (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) oder weitere Auskünfte können Sie sich gerne an die zuständigen Sachbearbeiterinnen wenden.

Fachbereich Soziale Angelegenheiten, Integration, Ehrenamt


 
Frau Gözcü
 
Am Forum 1
66424 Homburg
 
Telefax: 06841 104-7173
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AnsprechpartnerInnen:

A - F, Kp - Kz: 
Frau Thomann
Tel.: 06841 104-8242

G - Kh: 
Frau Brunk
Tel.: 06841 104-8173

L - R: 
Frau Müller-Bill
Tel.: 06841 104-8270

S: 
Frau Hückelhoven
Tel.: 06841 104-8290

Ki - Ko, T - Z: 
Frau Philippi
Tel.: 06841 104-8240

Überprüfung pflegerischer und hauswirtschaftlicher Bedarf (bei ambulanter Hilfe zur Pflege):
Frau Wiehn
Tel.: 06841 104-8281

Überprüfung der Abrechnungen der Einrichtungen:
Frau Wittmann
Tel.: 06841 104-8274


Dienstzeiten: Mo-Do 8.00-12.00 Uhr und 13.00-15.30 Uhr, Fr 8.00-12.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr sowie nach Vereinbarung

 

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Am Forum 1
66424 Homburg

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