Treten in Schulen oder Kindergärten übertragbare Krankheiten (zum Beispiel die sogenannten Kinderkrankheiten wie Masern oder Keuchhusten) auf, müssen diese nach § 34 Infektionsschutzgesetz dem Gesundheitsamt gemeldet werden.
Falls notwendig, führt das Gesundheitsamt Ermittlungen sowohl bei den Erkrankten als auch in seiner Familie und eventuell bei weiteren Kontaktpersonen durch. Ziel dieser Ermittlungen ist es, die Infektionsquelle zu finden und eine Weiterverbreitung der Erkrankung nach Möglichkeit zu verhindern. Hierbei können Impfberatungen, Hygieneberatungen und eventuell auch Isolierungsmaßnahmen notwendig werden.
Grundlage der Beratung sind die Wiederzulassungsrichtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI) und das Infektionsschutzgesetz.
Die über das Meldewesen und die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zusätzlichen Vorschriften für Gemeinschaftseinrichtungen sind in den Paragraphen §§ 33 bis 36 des Infektionsschutz-gesetzes geregelt.
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
Dienstzeiten: Mo-Do 8.00-12.00 Uhr und 13.00-15.30 Uhr, Fr 8.00-12.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr sowie nach Vereinbarung
Weitere AnsprechpartnerInnen sind:
Gesundheitsaufsicht
Am Forum 1
66424 Homburg
Telefon: 06841 104-7132
Telefax: 06841 104-7501
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Meldebogen nach § 34 Infektionsschutzgesetz
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Mensch
Übersichtstabelle ansteckender Krankheiten
Infoblatt: GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN; Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz