Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des Gesundheitsamtes in Altenheimen ist § 36 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit
§ 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Saarland vom 19.05.1999 (Gesundheitsdienstgesetz).
Das Gesundheitsamt sucht die entsprechenden Einrichtungen in unregelmäßigen Abständen auf.
Die Überwachung der Alten- und Pflegeheime durch das Gesundheitsamt richtet sich in erster Linie auf die Einhaltung der Hygiene.
Fachbereich Gesundheitswesen / Gesundheitsamt
Dienstzeiten: Mo-Do 8.00-12.00 Uhr und 13.00-15.30 Uhr, Fr 8.00-12.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr sowie nach Vereinbarung