Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss
Gegen Verwaltungsakte der kreisangehörigen Gemeinden und des Landkreises ist Widerspruch zulässig. Dieser kann sowohl bei der Ausgangsbehörde als auch beim Kreisrechtsausschuss eingelegt werden.
Über den Erfolg des Widerspruches entscheidet der Kreisrechtsausschuss als Widerspruchsbehörde in mündlicher Verhandlung in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen muss, und zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die vom Kreistag gewählt werden.
Zur Abgeltung ihrer Verwaltungskosten erhebt die Widerspruchsbehörde Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen).
Der Widerspruch kann bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides zurückgenommen werden. Soweit das Verfahren durch die Rücknahme des Widerspruchs besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann und dies nicht der Billigkeit widerspricht, reduziert sich die Widerspruchsgebühr.
