Verwandtenpflege
Minderjährigen, die im Haushalt ihrer Großeltern oder bei anderen Verwandten und Verschwägerten bis zum 3. Grade leben und dort erzogen werden müssen, wird im Bedarfsfalle Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes oder Hilfe zur Erziehung gem. KJHG gewährt.
